OLG Brandenburg - Beschluß vom 07.10.1997
10 W 23/97
Normen:
ZPO § 114, § 254 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1177

OLG Brandenburg - Beschluß vom 07.10.1997 (10 W 23/97) - DRsp Nr. 1999/1159

OLG Brandenburg, Beschluß vom 07.10.1997 - Aktenzeichen 10 W 23/97

DRsp Nr. 1999/1159

1. Beantragt die arme Partei für eine beabsichtigte Stufenklage Prozeßkostenhilfe, so kann diese nicht auf die Auskunftsstufe beschränkt werden, da der zunächst noch unbefristete Zahlungsantrag von Anfang an den Streitwert und damit auch die Gebühren bestimmt.