OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.11.1999 (9 WF 225/99) - DRsp Nr. 2000/4059
OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.1999 - Aktenzeichen 9 WF 225/99
DRsp Nr. 2000/4059
1. Begehrt der Unterhaltsverpflichtete die Änderung eines in einem einstweiligen Anordnungsverfahren abgeschlossenen Vergleichs (hier: über Kindesunterhalt), so ist die Abänderungsklage nach § 323ZPO die statthafte Klageart, nicht die Korrekturklage im Sinne des § 654ZPO.2. Die in § 620b Abs. 1ZPO vorgesehene Möglichkeit der Änderung einer in einem einstweiligen Anordnungsverfahren getroffenen Entscheidung (oder eines abgeschlossenen Vergleichs) besteht dann nicht, wenn der Vergleich eine endgültige Regelung zum Unterhalt trifft und nicht nur eine einstweilige (vorläufige) Unterhaltsregelung enthält.3. Solange die noch verheirateten Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, gilt die gesetzliche Prozessstandschaft auch für die Vertretung der Kinder auf der Passivseite, und zwar unabhängig davon, ob auf Herabsetzung des Unterhalts geklagt wird oder auf Feststellung, dass Unterhalt nicht geschuldet wird. Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Bestimmung des § 1629 Abs. 3BGB, der insbesondere darin zusehen ist, dass die Kinder wegen des Getrenntlebens ihrer Eltern aus allen aus Anlass der Trennung begründeten Prozessen ihrer Eltern herausgehalten werden sollen.