OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.11.1999
9 WF 225/99
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 323, § 620b Abs. 1, § 654 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 82

OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.11.1999 (9 WF 225/99) - DRsp Nr. 2000/4059

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.1999 - Aktenzeichen 9 WF 225/99

DRsp Nr. 2000/4059

1. Begehrt der Unterhaltsverpflichtete die Änderung eines in einem einstweiligen Anordnungsverfahren abgeschlossenen Vergleichs (hier: über Kindesunterhalt), so ist die Abänderungsklage nach § 323 ZPO die statthafte Klageart, nicht die Korrekturklage im Sinne des § 654 ZPO. 2. Die in § 620b Abs. 1 ZPO vorgesehene Möglichkeit der Änderung einer in einem einstweiligen Anordnungsverfahren getroffenen Entscheidung (oder eines abgeschlossenen Vergleichs) besteht dann nicht, wenn der Vergleich eine endgültige Regelung zum Unterhalt trifft und nicht nur eine einstweilige (vorläufige) Unterhaltsregelung enthält. 3. Solange die noch verheirateten Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, gilt die gesetzliche Prozessstandschaft auch für die Vertretung der Kinder auf der Passivseite, und zwar unabhängig davon, ob auf Herabsetzung des Unterhalts geklagt wird oder auf Feststellung, dass Unterhalt nicht geschuldet wird. Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Bestimmung des § 1629 Abs. 3 BGB, der insbesondere darin zusehen ist, dass die Kinder wegen des Getrenntlebens ihrer Eltern aus allen aus Anlass der Trennung begründeten Prozessen ihrer Eltern herausgehalten werden sollen.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 323, § 620b Abs. 1, § 654 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 2000, 82