LG Osnabrück - Urteil vom 20.03.1996
11 S 202/95
Normen:
BGB § 1601, § 1603, § 1606 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1494

LG Osnabrück - Urteil vom 20.03.1996 (11 S 202/95) - DRsp Nr. 1997/1551

LG Osnabrück, Urteil vom 20.03.1996 - Aktenzeichen 11 S 202/95

DRsp Nr. 1997/1551

1. Bei der Bemessung des Unterhalts gegenüber pflegebedürftigen Eltern kann der Unterhaltsschuldner neben dem sogenannten Selbstbehalt den Unterhalt für die Kinder und eine angemessene Reparaturrücklage für das selbstgenutzte Einfamilienhaus einkommensmindernd geltend machen. Demgegenüber können anspruchsmindernd Rücklagen für Kleidungsstücke und Aufwendungen für kulturelle Zwecke nicht berücksichtigt werden. 2. Ist die Altersversorgung des Unterhaltsschuldners anderweitig gesichert, kann er dem Unterhaltsanspruch der pflegebedürftigen Eltern Beiträge zur Lebensversicherung, welche der Bildung von Kapital dienen, nicht einkommensmindernd als Vorsorgeaufwendungen entgegen halten.