OLG Bremen - Urteil vom 11.11.1994
4 UF 75/94
Normen:
BGB § 1571, § 1572, § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 935

OLG Bremen - Urteil vom 11.11.1994 (4 UF 75/94) - DRsp Nr. 1995/7654

OLG Bremen, Urteil vom 11.11.1994 - Aktenzeichen 4 UF 75/94

DRsp Nr. 1995/7654

1. Bei einem Freiberufler (hier Arzt) ist auf das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Jahre abzustellen. 2. Eine Prognose über die Einkommensentwicklung bei einem Arzt im Zusammenhang mit der Gesundheitsreform ist nicht möglich. Insbesondere bietet die sogenannte Deckelmethode, Einfrieren des Einkommens auf den Stand von 1991, keine ausreichende Grundlage für die Prognose. 3. Mit der Vorlage eines Inventarverzeichnisses und einer Abschreibungstafel genügt der Selbständige in der Regel seiner Darlegungslast in diesem Punkt. 4. Dem gewählte Abschreibungsmodus (hier linear) ist im allgemeinen zu folgen. Bezüglich einzelner Wirtschaftsgüter kann eine Korrektur notwendig sein (hier Reduzierung der Abschreibung auf ein Kraftfahrzeug von 25 % auf 12,5 %).

Normenkette:

BGB § 1571, § 1572, § 1581 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 935