OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.08.1994
6 UF 59/94
Normen:
BGB § 1361, § 1577 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 874
JuS 1995, 358
NJW-RR 1995, 2

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.08.1994 (6 UF 59/94) - DRsp Nr. 1995/2712

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.08.1994 - Aktenzeichen 6 UF 59/94

DRsp Nr. 1995/2712

1. Bei einem Lottogewinn kurz vor Trennung der Eheleute sind nicht die gesamten (möglichen) Zinseinkünfte aus dem Lottogewinn als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend anzusehen. Allein der Umstand, daß solche Einkünfte geflossen sind, führt noch nicht dazu, daß diese auch die (unterhaltsrechtlich relevanten) ehelichen Lebensverhältisse nachhaltig prägen. Die Lebensverhältnisse werden nur durch solche Einkünfte geprägt, die zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs zur Verfügung stehen. 2. Es kommt demnach darauf an, ob und gegebenenfalls inwieweit die Parteien die Erträgnisse aus dem Lottogewinn zur Bestreitung ihres Lebensbedarfs eingesetzt und ausgegeben haben (BGH, NJW-RR 1986, 1002 = FamRZ 1986, 780; BGH, NJW 1985, 1347 = FamRZ 1985, 471; BGH, NJW 1987, 1551 = FamRZ 1987, 456) Dabei können auch solche Entwicklungen des Lebensstandards berücksichtigt werden, die sich noch in der Planung befinden.