BVerwG vom 19.02.1992
6 C 3.91
Normen:
GG Art. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 4 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Art. 7 Abs. 1 Art. 7 Abs. 4 Art. 7 Abs. 5 ; HmbPrivatschulG (i.d.F. vom 21.7. 1989 mit Änderung vom 4. 12. 1990) § 7 ; HmbSchulG (vom 17. 10. 1977 i.d.F. vom 18.6. 1985) § 2 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 90, 1
DÖV 1992, 924

BVerwG - 19.02.1992 (6 C 3.91) - DRsp Nr. 1993/3229

BVerwG, vom 19.02.1992 - Aktenzeichen 6 C 3.91

DRsp Nr. 1993/3229

»1. Bekenntnisvolksschulen i.S.v. Art. 7 Abs. 5 GG sind nicht nur Schulen der evangelischen Landeskirchen, der katholischen Kirche und der jüdischen Gemeinden, sondern - in Anknüpfung an die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in Art. 4 Abs. 1 GG - Schulen jeglichen Bekenntnisses; vorausgesetzt wird die Homogenität des Bekenntnisses von Eltern, Schülern und Lehrern, das die Schule und den gesamten Unterricht prägt (wie im Urteil vom 19. Februar 1992 - BVerwG 6 C 5.916 C 5.91 -, [BVerwGE 89, 368 = DRsp-ROM Nr. 1993/1209]).2. Auch eine Bekenntnisschule hat gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nur dann einen Anspruch auf Genehmigung als private Ersatzschule, wenn sie insbesondere in ihren Lehrzielen nicht hinter den entsprechenden öffentlichen Schulen zurücksteht; zu den Lehrzielen zählen neben der zu vermittelnden Qualifikation grundsätzlich auch die vom Staat für die öffentlichen Schulen vorgeschriebenen Erziehungsziele.3. Im Rahmen der Prognoseentscheidung, ob die Bekenntnisschule die Anforderungen hinsichtlich der zu vermittelnden Qualifikation erfüllen wird, ist von der Genehmigungsbehörde auch zu prüfen, ob die Lehrziele möglicherweise als Konsequenz der besonderen, bekenntnisbedingten Erziehungsziele und insbesondere der Art und Weise ihrer Vermittlung verfehlt werden; dies stellt keine unzulässige Prüfung und Bewertung des Bekenntnisses dar.