OLG Hamm - Urteil vom 07.12.1994
6 UF 579/93
Normen:
BGB § 242, § 1601, § 1603 Abs. 2, § 1609 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1219
OLGReport-Hamm 1995, 32

OLG Hamm - Urteil vom 07.12.1994 (6 UF 579/93) - DRsp Nr. 1996/3314

OLG Hamm, Urteil vom 07.12.1994 - Aktenzeichen 6 UF 579/93

DRsp Nr. 1996/3314

1. Bemüht sich ein gegenüber minderjährigen Kindern unterhaltspflichtiger Elternteil trotz seiner gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB nicht um Arbeit, obwohl es nach der Arbeitsmarktlage möglich wäre, in dem erlernten Beruf eine Stelle zu finden, so ist der Verpflichtete so zu stellen, als habe er eine entsprechende Stelle inne. 2. Gegenüber den im übrigen nachrangigen volljährigen Kindern (§ 1609 Abs. 1 BGB) kann sich der Verpflichtete auf den angemessenen Selbstbehalt berufen (zur Zeit 1.600 DM). 3. Krankenvorsorgeunterhalt für die Kinder ist gesondert zu zahlen, soweit die Versicherung über den betreuenden Elternteil nicht oder nicht vollständig möglich ist, da die Bedarfssätze der Unterhaltstabellen einen Anteil für Krankenversicherung nicht enthalten.