OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 26.11.1992
4 UF 28/92
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3b ; SGB VI § 187 ; VAHRG § 3b Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1457

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 26.11.1992 (4 UF 28/92) - DRsp Nr. 1994/9609

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 26.11.1992 - Aktenzeichen 4 UF 28/92

DRsp Nr. 1994/9609

Berechnung und Durchführung des Versorgungsausgleichs im Falle betrieblicher Rentenanwartschaften:

»1. Bewertung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Alters- und Invaliditätsversorgung mit Altersgrenze 63. Lebensjahr bei beendeter Betriebszugehörigkeit aufgrund der nach dem Rentenreformgesetz 1992 ermittelten neuen Rechengrößen. 2. Die Höhe der an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger zu zahlenden Beiträge richtet sich entgegen § 187 Abs. 5 SGB VI dann nicht nach den Verhältnissen zum Ende der Ehezeit, wenn sich für das Jahr der Entscheidung ein geringerer Betrag errechnet. Vielmehr gilt dann vorrangig die auf den tatsächlichen Zahlungszeitpunkt abstellende Regelung des § 187 Abs. 3 SGB VI

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3b ; SGB VI § 187 ; VAHRG § 3b Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1993, 1457