OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.10.1999 (9 WF 187/99) - DRsp Nr. 2000/4060
OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.10.1999 - Aktenzeichen 9 WF 187/99
DRsp Nr. 2000/4060
1. Da in Fällen der einfachen Beschwerde nach §§ 19 ff. FGG neuer Tatsachenvortrag und neue Beweise vorgebracht werden können, hat das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird und das zur Abänderung seine Beschlusses berechtigt ist, zunächst zu prüfen, ob dem Rechtsmittel abgeholfen wird.2. Die Fehlerhaftigkeit des Nichtabhilfeverfahrens führt in aller Regel nicht dazu, dass die Sache zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das Amtsgericht zurückgegeben wird, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die angefochtene Verfügung ist.
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