BGH - Urteil vom 31.10.1984
2 StR 392/84
Normen:
StGB § 178 Abs. 1, § 184c Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt,

BGH - Urteil vom 31.10.1984 (2 StR 392/84) - DRsp Nr. 1995/8591

BGH, Urteil vom 31.10.1984 - Aktenzeichen 2 StR 392/84

DRsp Nr. 1995/8591

1. Das Entblößen des Geschlechtsteils durch das Herunterreißen des Schlüpfers stellt objektiv eine sexuelle Handlung im Sinne von § 184c StGB dar. 2. Eine Verurteilung wegen vollendeter sexueller Nötigung setzt weiter voraus, daß der Täter sich schon durch diese Handlung geschlechtliche Erregungen oder Befriedigung verschaffen wollte.

Normenkette:

StGB § 178 Abs. 1, § 184c Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mich ihrer - auf den Fall 2 beschränkten, vom Generalbundesanwalt vertretenen - Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt in dem angegebenen Umfang zur Aufhebung des Urteils.