OLG Hamm - Beschluß vom 20.10.1988
4 UF 312/88
Normen:
BGB § 1671 ; FGG § 50a, § 50b, § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 1988, 203

OLG Hamm - Beschluß vom 20.10.1988 (4 UF 312/88) - DRsp Nr. 1995/7538

OLG Hamm, Beschluß vom 20.10.1988 - Aktenzeichen 4 UF 312/88

DRsp Nr. 1995/7538

1. Das Familiengericht hat vor einer Sorgerechtsentscheidung sowohl die Eltern wie auch die Kinder (hier sechs und neun Jahre alt) zwingend anzuhören. 2. Sieht das Familiengericht in Ausnahmefällen von der persönlichen Anhörung der Kinder ab, so müssen die Gründe hierfür nachprüfbar dargetan werden. 3. Die persönliche Anhörung dient nicht nur der Sicherstellung des rechtlichen Gehörs, sondern in erster Linie der nach § 12 FGG gebotenen Sachaufklärung. 4. Für eine Regelung der elterlichen Sorge reicht es schon unter Berücksichtigung des Kontinuitätsgrundsatzes nicht aus, daß die Entscheidung "im Moment" dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Normenkette:

BGB § 1671 ; FGG § 50a, § 50b, § 12 ;
Fundstellen
FamRZ 1988, 203