OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 22.10.1990
5 WF 149 u. 164/90
Normen:
FGG § 53b Abs. 2 S. 2; VAHRG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 579

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 22.10.1990 (5 WF 149 u. 164/90) - DRsp Nr. 1995/7605

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 22.10.1990 - Aktenzeichen 5 WF 149 u. 164/90

DRsp Nr. 1995/7605

1. Das Familiengericht kann nach § 53b Abs. 2 S. 2 FGG und dem insoweit inhaltsgleichen § 11 Abs. 2 VAHRG bei den hierfür zuständigen Behörden, Rentenversicherungsträgern, Arbeitgebern, Versicherungsgesellschaften und sonstigen Stellen Auskünfte über Grund und Höhe der Versorgungsanwartschaften einholen. 2. Eine Pflicht, aus den mitzuteilenden Fakten und Zahlen auch die Höhe der Anwartschaften zu berechnen, besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Arbeitgeber im Falle einer betrieblichen Altersversorgung nicht über die Sachkunde und die Rechnerprogramme verfügt, um mit einem denkbar geringen Aufwand eine Berechnung der Höhe der Anwartschaften durchführen zu können. 3. Die Höhe der Anwartschaften hat grundsätzlich das Gericht zu berechnen, nicht der Versicherungsträger.

Normenkette:

FGG § 53b Abs. 2 S. 2; VAHRG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1991, 579