Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen im Verfahren der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der weiteren Unterbringung eines Mündels.
A.
I.
Die mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung eines Mündels durch seinen Vormund bedarf der grundsätzlich vorherigen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§§ 1800, 1631 b BGB). Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach den §§ 64 a ff. des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), die durch das "Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge" vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061) ihre jetzige Gestalt erhalten haben.
Zur Anhörung des Unterzubringenden ist bestimmt (§ 64 a FGG):
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