BVerwG - Urteil vom 28.08.1997
7 C 64.96
Normen:
BGB § 2038 Abs. 1, §§ 2039, 2040 Abs. 1 ; URüV § 17 Abs. 1 S. 1; VermG § 2a Abs. 1, § 3 Abs. 3 S. 1, § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 1a S. 2, 3, Abs. 6 S. 1, 2, § 30a Abs. 1;
Fundstellen:
VIZ 1998, 31
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 28.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 896/93
VG 5 K 569/95 ,

BVerwG - Urteil vom 28.08.1997 (7 C 64.96) - DRsp Nr. 1998/1824

BVerwG, Urteil vom 28.08.1997 - Aktenzeichen 7 C 64.96

DRsp Nr. 1998/1824

»1. Das Quorum nach § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG ist Voraussetzung für die wirksame Anmeldung eines Anspruchs auf Unternehmensrückgabe. 2. Die Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 2 VermG hat nicht zur Folge, daß dem Unternehmensrückgabeantrag eines Anmeldeberechtigten bei der Ermittlung des Quorums die Anteile aller übrigen Anmeldeberechtigten zuzurechnen sind.«

Normenkette:

BGB § 2038 Abs. 1, §§ 2039, 2040 Abs. 1 ; URüV § 17 Abs. 1 S. 1; VermG § 2a Abs. 1, § 3 Abs. 3 S. 1, § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 1a S. 2, 3, Abs. 6 S. 1, 2, § 30a Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Rückgabe einer Mörtelfabrik an die Beigeladene.

Das umstrittene Unternehmen, dessen Träger ursprünglich die Beigeladene war, wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Ministerrates der DDR vom 9. Februar 1972 enteignet, als VEB Mörtelwerk Nord weitergeführt und später in einen anderen VEB eingegliedert, der im Rahmen der Zentralisierung dem bezirksgeleiteten Bauwesen unterstellt wurde. Aus diesem Unternehmen wurde im Jahre 1990 die Klägerin zu 2 gebildet. Im Jahre 1992 übernahm die Klägerin zu 1 das Mörtelwerk und pachtete das dazugehörige Betriebsgelände durch Vertrag vom 9. November 1993 von der Klägerin zu 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1993.