OLG Oldenburg - Beschluß vom 30.05.1996
15 W 122/96
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4, 5 ; FGG § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1, § 69g Abs. 1, 5;
Fundstellen:
BtPrax 1996, 189
FamRZ 1996, 1372
NJW-RR 1997, 70

OLG Oldenburg - Beschluß vom 30.05.1996 (15 W 122/96) - DRsp Nr. 1997/653

OLG Oldenburg, Beschluß vom 30.05.1996 - Aktenzeichen 15 W 122/96

DRsp Nr. 1997/653

1. Das Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung kann auf die Auswahl des Betreuers gemäß § 1897 BGB beschränkt werden; auch die in § 69g Abs. 1 FGG genannten Angehörigen des Betroffenen sind berechtigt zur Einlegung einer in dieser Weise von Anfang an oder nachträglich beschränkten Beschwerde. 2. Vorschläge des Betreuungsbedürftigen zur Auswahl des Betreuers sind keine Willenserklärungen. Deshalb sind auch Wünsche eines Geschäftsunfähigen, wenn sie von einem ernsthaften, natürlichen Willen getragen sind, zu berücksichtigen. Um den Grundsatz des Willensvorranges des Betroffenen nicht zu unterlaufen, dürfen keine überspannten Anforderungen an die Ernsthaftigkeit gestellt werden.