BayObLG - Beschluß vom 05.11.1996
3Z AR 81/96
Normen:
FGG § 65 a, § 46 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr. 59
FamRZ 1997, 438
Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0489/92
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 711 XVII 8953/96

BayObLG - Beschluß vom 05.11.1996 (3Z AR 81/96) - DRsp Nr. 1997/135

BayObLG, Beschluß vom 05.11.1996 - Aktenzeichen 3Z AR 81/96

DRsp Nr. 1997/135

»1. Das Vormundschaftsgericht ist grundsätzlich nicht gehalten, dem Gegenbetreuer Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Abgabe des Betreuungsverfahrens zu äußern. 2. Auch bei einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten sind für die Frage der Abgabe des Betreuungsverfahrens letztlich Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend.«

Normenkette:

FGG § 65 a, § 46 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Wolfratshausen führt für den Betroffenen ein Betreuungsverfahren. Als Aufgabenkreis des Betreuers ist die Vermögenssorge bestimmt, ausgenommen die Verwaltung der Mieteinnahmen aus zwei Objekten sowie die Verwaltung des Geschäftsführergehalts aus einer OHG. Gemäß Beschluß vom 26.7.1993 ist ein Gegenbetreuer bestellt.

Da der Betroffene seit September 1993 in München lebt, will das Amtsgericht Wolfratshausen das Verfahren an das Amtsgericht München abgeben. Während dieses zur Übernahme des Verfahrens bereit und der Betreuer mit dem beabsichtigten Zuständigkeitswechsel einverstanden ist, wünscht der Betroffene, daß das Betreuungsverfahren beim Amtsgericht Wolfratshausen verbleibt. Dieses hat den Vorgang deshalb dem Bayerischen Obersten Landesgerichts zur Entscheidung vorgelegt.