OLG Oldenburg - Beschluß vom 06.04.1994
5 W 35/94
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1, 4, § 1836 Abs. 2, § 1908e Abs. 1 ; KostVfG § 41; ZPO § 103 ; ZSEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1354
NiedersRpfl 1994, 219

OLG Oldenburg - Beschluß vom 06.04.1994 (5 W 35/94) - DRsp Nr. 1995/1950

OLG Oldenburg, Beschluß vom 06.04.1994 - Aktenzeichen 5 W 35/94

DRsp Nr. 1995/1950

1. Dem Betreuten steht kein eigenes Beschwerderecht zu gegen einen Beschluß, in dem über einen Antrag des Betreuers auf Festsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz gegen die Landeskasse entschieden wird. Für einen solchen Antrag gelten die Bestimmungen über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sinngemäß (§§ 1908e Abs. 1 i. V. mit 1835 , 1836Abs. 1, Abs. 4. Nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 16 Abs. 2 ZSEG steht ein Beschwerderecht ausschließlich der Staatskasse und den Personen zu, die Ansprüche geltend machen. Die personelle Beschränkung des Kreises der Beschwerdeberechtigten rechtfertigt sich deshalb, weil die Prozeßparteien durch die Festsetzungsentscheidung nicht unmittelbar beschwert werden. Dieser Entscheidung kommt nämlich bindende Wirkung weder für das Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff ZPO noch für die Aufstellung der Kostenrechnung nach § 41 KostVfG zu.