LG Chemnitz - Beschluß vom 16.12.1994
8 T 4468/94
Normen:
BGB § 242, § 554a, § 858 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)545b-c
DRsp-ROM Nr. 5425/98
NJW-RR 1995, 269
Vorinstanzen:
AG Freiberg - 4 C 248/92 - Beschluß vom 12.08.1994,

LG Chemnitz - Beschluß vom 16.12.1994 (8 T 4468/94) - DRsp Nr. 1996/20109

LG Chemnitz, Beschluß vom 16.12.1994 - Aktenzeichen 8 T 4468/94

DRsp Nr. 1996/20109

1. Dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht grundsätzlich ein Recht zum Mitbesitz an der vom Partner allein gemieteten Wohnung zu. 2. Der Alleinmieter kann den Lebenspartner ohne Einhaltung einer Frist der Wohnung verweisen, wenn das beiderseitige Vertrauensverhältnis seit längerer Zeit (hier: ca. 6 Monate) endgültig zerstört und der Hausfrieden in einer gem. § 554 a BGB vergleichbaren Weise nachhaltig gestört ist.

Normenkette:

BGB § 242, § 554a, § 858 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrte im Wege einer einstweiligen Verfügung ein Wohnrecht bei der Antragsgegnerin.

Antragsteller und Antragsgegnerin lebten seit gut 2 1/2 Jahren in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Die Antragsgegnerin war alleinige Mieterin der Wohnung, die von beiden Parteien bewohnt wurde. Bereits 6 Monate vor Beantragung der einstweiligen Verfügung gab es zwischen den Parteien zunehmend Zerwürfnisse. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller fristlos aus der gemeinsamen Wohnung gesetzt.