I.
Der Antragsteller begehrte im Wege einer einstweiligen Verfügung ein Wohnrecht bei der Antragsgegnerin.
Antragsteller und Antragsgegnerin lebten seit gut 2 1/2 Jahren in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Die Antragsgegnerin war alleinige Mieterin der Wohnung, die von beiden Parteien bewohnt wurde. Bereits 6 Monate vor Beantragung der einstweiligen Verfügung gab es zwischen den Parteien zunehmend Zerwürfnisse. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller fristlos aus der gemeinsamen Wohnung gesetzt.
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