OLG Brandenburg - Beschluß vom 27.03.1997 (10 UF 189/96) - DRsp Nr. 1998/7390
OLG Brandenburg, Beschluß vom 27.03.1997 - Aktenzeichen 10 UF 189/96
DRsp Nr. 1998/7390
1. Dem Versorgungsausgleich liegt nicht der Gedanke der gemeinsamen Lebensleistung, sondern der der ehelichen Lebens- und Versorgungsgemeinschaft zugrunde. Hieraus ergibt sich, daß für den Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage fehlt, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Ehegatten aufgehoben ist.2. In Fällen, in denen die Ehegatten in den neuen Ländern bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts getrennt gelebt haben, scheidet die Möglichkeit aus, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu beschränken. Insofern ist ähnlich wie bei den Altehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. EheRG schon die längerdauernde Trennung als solche als Umstand zu berücksichtigen, der eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs zu begründen geeignet ist.
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