LG München I - Beschluß vom 17.11.1994
13 T 15003/94
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2 ; BSHG § 88, § 92c Abs. 3 ; FGG § 20 Abs. 1 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 1995, 73
FamRZ 1995, 509

LG München I - Beschluß vom 17.11.1994 (13 T 15003/94) - DRsp Nr. 1995/6793

LG München I, Beschluß vom 17.11.1994 - Aktenzeichen 13 T 15003/94

DRsp Nr. 1995/6793

1. Der Alleinerbe des Betreuten ist bezüglich der gegen das Vermögen des Betreuten geltend gemachten Vergütung beschwerdeberechtigt, § 20 Abs. 1 FGG. 2. Ist der Betreute verstorben, steht sein Vermögen in vollem Umfang für die Betreuervergütung des Berufsbetreuers ohne Schongrenzen zur Verfügung. 3. Der Zweck der sozialen Schutzvorschriften zugunsten des Vermögens des Betroffenen, ihm das Barvermögen insoweit zu belassen, als er es als Rücklage für besondere Bedarfsfälle benötigt, ist mit dem Tod des Betreuten entfallen. Die Schongrenze des § 88 BSHG, aber auch die Freigrenze des § 92c Abs. 3 Nr. 1 BSHG, kann deshalb von dem Erbe des Betreuten nicht geltend gemacht werden. 4. Der Einwand des Erben, die Betreuerbestellung sei wegen der erteilten Generalvollmacht von Anfang an ungerechtfertigt gewesen, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren als materiellrechtlicher Einwand nicht zu beachten. Grundlage der Vergütungsbewilligung ist allein die Mühewaltung des Betreuers, die durch etwaige Mängel bei der Betreuerbestellung nicht beseitigt wird.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2 ; BSHG § 88, § 92c Abs. 3 ; FGG § 20 Abs. 1 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;

Hinweise: