OLG Hamm - Beschluß vom 15.11.1988
4 UF 348/88
Normen:
BGB § 1361b; EGBGB Art. 14, Art. 18 ; ZPO § 620 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 621

OLG Hamm - Beschluß vom 15.11.1988 (4 UF 348/88) - DRsp Nr. 1996/23043

OLG Hamm, Beschluß vom 15.11.1988 - Aktenzeichen 4 UF 348/88

DRsp Nr. 1996/23043

1 Der Anspruch auf vorläufige Wohnungszuweisung während der Zeit des Getrenntlebens steht den Unterhaltsansprüchen näher als den sonstigen allgemeinen Ehewirkungen. 2. Ist zwischen den in Deutschland lebenden Ehegatten ein Trennungsverfahren nach italienischem Recht anhängig, kann im Wege der einstweiligen Anordnung über die Zuweisung der Ehewohnung befunden werden. 3. Materiellrechtlich richtet sich das Begehren nach § 1361b BGB, da im Hinblick auf die Unterhaltsnähe der begehrten Regelung nicht Art. 14 EGBGB sondern vielmehr Art. 18 EGBGB mit dem Verweis auf das Wohnsitzrecht des Berechtigten anzuwenden ist.

Normenkette:

BGB § 1361b; EGBGB Art. 14, Art. 18 ; ZPO § 620 Nr. 7 ;
Fundstellen
FamRZ 1989, 621