OLG Hamm - Beschluß vom 15.11.1988 (4 UF 348/88) - DRsp Nr. 1996/23043
OLG Hamm, Beschluß vom 15.11.1988 - Aktenzeichen 4 UF 348/88
DRsp Nr. 1996/23043
1 Der Anspruch auf vorläufige Wohnungszuweisung während der Zeit des Getrenntlebens steht den Unterhaltsansprüchen näher als den sonstigen allgemeinen Ehewirkungen.2. Ist zwischen den in Deutschland lebenden Ehegatten ein Trennungsverfahren nach italienischem Recht anhängig, kann im Wege der einstweiligen Anordnung über die Zuweisung der Ehewohnung befunden werden.3. Materiellrechtlich richtet sich das Begehren nach § 1361bBGB, da im Hinblick auf die Unterhaltsnähe der begehrten Regelung nicht Art. 14EGBGB sondern vielmehr Art. 18EGBGB mit dem Verweis auf das Wohnsitzrecht des Berechtigten anzuwenden ist.