OLG Celle - Beschluß vom 07.10.1992 (3801-17-47/92) - DRsp Nr. 1995/2605
OLG Celle, Beschluß vom 07.10.1992 - Aktenzeichen 3801-17-47/92
DRsp Nr. 1995/2605
1. Der Aufenthaltswechsel des Betreuten ist für sich allein in der Regel kein wichtiger Grund im Sinne des § 65a Abs. 1 S. 2 FGG für die Abgabe einer die Aufenthaltsbestimmung, Vermögensangelegenheiten und die Gesundheitsfürsorge betreffenden Betreuungssache, wenn nicht zugleich der Betreuer im wesentlichen seine Aufgaben am neuen Aufenthaltsort des Betreuten zu erfüllen hat.2. Dies ist zu verneinen, wenn nach dem bisherigen Verlauf der Betreuung davon auszugehen ist, daß in der Regel erforderliche Willenserklärungen auch ohne persönliche Kontaktaufnahme zu dem Betreuten übermittelt werden können.3. Eine Abgabe wegen Aufenthaltswechsels des Betreuten kommt nur dann in Betracht, wenn die Interessen des Betreuten eine Abgabe des Verfahrens nahelegen oder das Gericht am Aufenthaltsort des Betreuten die Betreuung zweckmäßiger und leichter führen kann.
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