BFH - Urteil vom 24.07.1996
I R 62/95
Normen:
AO (1977) §§ 33, 44, 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1997, 141
BB 1997, 457
BFHE 181, 252
BStBl II 1997, 115
DB 1997, 710
DStR 1997, 156
NJW 1997, 888
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 24.07.1996 (I R 62/95) - DRsp Nr. 1997/121

BFH, Urteil vom 24.07.1996 - Aktenzeichen I R 62/95

DRsp Nr. 1997/121

»1. Der Ausdruck "Steuerpflichtiger" i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 bestimmt sich nach § 33 AO 1977. 2. Das Wesen der Zusammenveranlagung von Eheleuten besteht in der steuerlichen Behandlung als ein Steuerpflichtiger. Die damit korrespondierende Gesamtschuldnerschaft der Eheleute bedingt, daß sich jeder das grobe Verschulden des anderen als eigenes zurechnen lassen muß. 3. Kennt ein Steuerpflichtiger die steuerliche Bedeutung einer ihm von seinem Arbeitgeber ausgestellten Bescheinigung, so trifft ihn ein grobes Verschulden, wenn er nicht dafür Sorge trägt, daß die Bescheinigung dem FA zusammen mit der Steuererklärung vorgelegt wird.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 33, 44, 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 25 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr 1988 verheiratet. Ihr Ehemann (Kläger) war damals als kaufmännischer Angestellter bei einer inländischen Firma tätig. Sein Bruttoarbeitslohn betrug ... DM. Von diesem Betrag entfielen 5640 DM auf einen Zeitraum, in dem der Kläger geschäftlich in Italien tätig war. Darüber stellte ihm sein Arbeitgeber unter dem 2. Januar 1989 folgende Bescheinigung aus:

"Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt

Hiermit bescheinigen wir Herrn ..., wohnhaft ..., daß er während des Kalenderjahres 1988 an 5 Tagen in Italien geschäftlich tätig war.