OLG Zweibrücken - Urteil vom 25.03.1992
2 UF 112/91
Normen:
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 7, § 163, § 311, § 322, § 323, § 511, § 539 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 972

OLG Zweibrücken - Urteil vom 25.03.1992 (2 UF 112/91) - DRsp Nr. 1996/3419

OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.03.1992 - Aktenzeichen 2 UF 112/91

DRsp Nr. 1996/3419

»1. Der Beklagte ist durch das von ihm angefochtene Urteil beschwert, wenn er eine zu seinen Gunsten abweichende Entscheidung erlangen kann. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Urteil dem Wortlaut nach seinem Antrag, nicht aber dem damit verfolgten materiellem Begehren entspricht oder wenn die Begründung eine ihm nachteilige Bedeutung des ansonsten günstigen Tenors ergibt. 2. Ein Urteil, das eine Unterhaltsrente über einen freiwillig gezahlten Betrag hinaus zuspricht, entscheidet nur über eine Teilklage; es enthält nicht die Feststellung der zugrundegelegte Unterhaltsanspruch bestehe auch im Umfang der freiwilligen Zahlung. Diese ist nicht tituliert (im Anschluß an BGH [ - IVb ZR 67/83 - vom 30.01.1985], BGHZ 93,330 = FamRZ 1985, 371; Senat, FamRZ 1981, 1064). 3. Ohne die allein durch das Protokoll beweisbare Verkündung liegt kein Urteil, sondern lediglich ein unverbindlicher Urteilsentwurf vor. Die fehlende Protokollierung kann allerdings nachgeholt werden, auch noch nach längerer Zeit. Nach Ablauf von mehr als 2 1/2 Jahren ist dies zweifelhaft (Fortführung des Senatsurteils, OLGZ 1987, 371).