OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 17.12.1990
5 WF 186/89
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 103, § 104 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 966
JurBüro 1992, 246
Rpfleger 1991, 203

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 17.12.1990 (5 WF 186/89) - DRsp Nr. 1995/2654

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 17.12.1990 - Aktenzeichen 5 WF 186/89

DRsp Nr. 1995/2654

1. Der Berücksichtigung von Prozeßkostenvorschußleistungen im Kostenfestsetzungsverfahren steht grundsätzlich kein Hindernis entgegen. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen es sich um unstreitige oder aktenkundig nachweisbare Vorschußzahlungen handelt. 2. Eine Rückforderung des Vorschusses aufgrund einer dem Vorschußzahler günstigen Kostenentscheidung ist nicht möglich. Der Vorschuß kann nur unter den materiellrechtlichen Voraussetzungen der Billigkeit zurückgefordert werden. 3. Eine Berücksichtigung des Prozeßkostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahrens erfolgt nicht, soweit der geleistete Vorschuß und der Erstattungsanspruch zusammen nicht höher sind als die tatsächlichen Prozeßkosten des Vorschußempfängers.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 103, § 104 ;

Hinweise:

Die Entscheidung setzt sich in anschaulicher Weise mit den verschiedenen Meinungen zu dem Thema der Berücksichtigung von Prozeßkostenvorschußleistungen im Kostenfestsetzungsverfahren auseinander.

OLG München - 11 WF 1223/93 - vom 29.06.1994, FamRZ 1994, 1605; OLG Stuttgart - 8 WF 13/87 - vom 12.06.1987, JurBüro 1987, 1411 = FamRZ 1987,968; OLG Oldenburg - 12 WF 22/94 - vom 02.03.1994, NJW-RR 1994, 1411

Fundstellen
FamRZ 1991, 966
JurBüro 1992, 246
Rpfleger 1991, 203