OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 05.11.1997 (20 W 231/97) - DRsp Nr. 1999/9694
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 05.11.1997 - Aktenzeichen 20 W 231/97
DRsp Nr. 1999/9694
»1. Der Beschluß des Landgerichts über die Beschwerde gegen eine vom Amtsgericht nach formeller Rechtskraft der Hauptsache nachgeholte Kostenentscheidung unterliegt nicht der weiteren Beschwerde.2. Überbürdet das Landgericht als Beschwerdegericht die außergerichtlichen Kosten, die einem Beteiligten in einem auf Grund Verschuldens des Standesbeamten veranlaßten Berichtigungsverfahren entstanden sind, auf die Standesamtsaufsichtsbehörde, die das Verfahren beantragt hat, so ist kein Beschwerderecht unter dem Gesichtspunkt "greifbarer Gesetzwidrigkeit" gegeben.«