OLG Bremen - Urteil vom 03.04.1992 (4 UF 35/92) - DRsp Nr. 1995/2701
OLG Bremen, Urteil vom 03.04.1992 - Aktenzeichen 4 UF 35/92
DRsp Nr. 1995/2701
1. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Sinne des § 606 Abs. 1 S. 2 ZPO liegt bei dem Elternteil, bei dem es seinen faktischen Lebensmittelpunkt hat.2. Hält sich das Kind die Woche über beim Vater auf, wo es auch die Schule besucht und die meisten sozialen Kontakte unterhält, so ist dies der faktische Lebensmittelpunkt, auch wenn eine gemeinsame elterliche Sorge besteht und das Kind an den Wochenenden regelmäßig seine Mutter besucht.