OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.06.1999
9 WF 87/99
Normen:
BGB § 1632, § 1744 ; FGG § 19, § 49a Abs. 1 Nr. 6, § 50a Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 2000, 171

OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.06.1999 (9 WF 87/99) - DRsp Nr. 2000/4065

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.1999 - Aktenzeichen 9 WF 87/99

DRsp Nr. 2000/4065

1. Der Herausgabeanspruch des § 1632 BGB steht auch dem Vormund zu (hier: dem Jugendamt nach Freigabe des zu diesem Zeitpunkt drei Tage alten Kindes zur Adoption und Übergabe an ein adoptionswilliges Ehepaar). 2. Im Rahmen des Verfahrens zur Herausgabe ist das Jugendamt trotz seiner Stellung als Vormund nach § 49a Abs. 1 Nr. 6 FGG zu hören. Gleiches gilt für die Kindesmutter, auch wenn deren elterliche Sorge nach der Freigabe des Kindes ruht. 3. Vor einer Eilentscheidung (hier: vorläufige Anordnung auf Verbleiben des Kindes in der Adoptionsfamilie) kann die Anhörung der Kindesmutter unterbleiben, wenn eine Aufklärung in der entscheidenden Frage (hier: Gefährdung des Kindeswohls in der Adoptionsfamilie) nicht erfolgen kann. 4. Die Adoptionspflege nach § 1744 BGB stellt eine Familienpflege nach § 1632 Abs. 4 BGB dar.