BFH - Urteil vom 10.10.1996
III R 94/93
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 32 Abs. 1, 6 S. 4;
Fundstellen:
BB 1997, 293
BFHE 181, 458
DB 1997, 309
DStR 1997, 197
DStZ 1997, 261
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 10.10.1996 (III R 94/93) - DRsp Nr. 1997/2118

BFH, Urteil vom 10.10.1996 - Aktenzeichen III R 94/93

DRsp Nr. 1997/2118

»1. Der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils ist auf Antrag des Steuerpflichtigen mit Zustimmung des anderen Elternteils auch dann nach § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG auf den Steuerpflichtigen zu übertragen, wenn diesem kein eigener (halber) Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG zusteht. 2. Ein Einkommensteuerbescheid ist auch dann nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zu ändern, wenn nicht nur die Zustimmung zu dem Antrag des Steuerpflichtigen auf Übertragung des (halben) Kinderfreibetrags des anderen Elternteils nach Eintritt der Bestandskraft erteilt wurde, sondern auch der Antrag nach § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG erst nach diesem Zeitpunkt gestellt wurde.«

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 32 Abs. 1, 6 S. 4;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat im Jahre 1990 die Ehe mit Frau K geschlossen. Die Eheleute sind die leiblichen Eltern des 1986 geborenen Kindes C. Bei den Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre 1986 und 1987 hat der Kläger keine Angaben zu etwaigen Kindern gemacht. Die Steuererklärungen sind mit Hilfe eines Steuerberaters gefertigt worden. Die Steuerbescheide, in denen der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) keinen Kinderfreibetrag berücksichtigte, wurden bestandskräftig.