BayObLG - Beschluß vom 26.11.1992 (3Z AR 135/92) - DRsp Nr. 1994/7173
BayObLG, Beschluß vom 26.11.1992 - Aktenzeichen 3Z AR 135/92
DRsp Nr. 1994/7173
1. Der Richter hat während des Laufs einer Betreuung das Weiterbestehen der Voraussetzungen der Betreuung zu überwachen und spätestens nach Ablauf der Frist gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 5FGG über die Verlängerung oder Aufhebung der Maßnahme zu entscheiden.2. Aus dieser Pflicht folgt die alleinige Zuständigkeit des Richters und nicht die des Rechtspflegers, über die Abgabe, die Übernahme oder die Vorlage des Verfahrens an ein Obergericht zu entscheiden.3. Gerichtliche Handlungen des Gerichts, das ein Betreuungsverfahren auf Grund einer Abgabeverfügung des Rechtspflegers übernommen hat, bleiben gemäß § 7FGG wirksam.