OLG Hamm - Beschluß vom 27.03.1985
5 WF 373/84
Normen:
GKG § 12 Abs. 2; GKG § 15 Abs. 1; GKG § 17 Abs. 1; GKG § 114; GKG § 115;
Fundstellen:
AnwBl 1985, 385
JurBüro 1985, 1360

Minderung des Streitwertes einer Ehesache bei KindesunterhaltVerzicht auf Zugewinnausgleich und nachehelichen UnterhaltStreitwerte in einer Ehesache

OLG Hamm, Beschluß vom 27.03.1985 - Aktenzeichen 5 WF 373/84

DRsp Nr. 1996/3320

Minderung des Streitwertes einer Ehesache bei KindesunterhaltVerzicht auf Zugewinnausgleich und nachehelichen UnterhaltStreitwerte in einer Ehesache

1. Der Streitwert einer Ehesache ist für jedes Kind , das bis Ende des Verfahrens unterhaltsberechtigt ist, um 1000 DM zu ermäßigen. 2. Wird in einem Vergleich zur Regelung der Scheidungsfolgen auf die Durchführung des Zugewinnausgleichs und auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet, so ist der Streitwert für den Zugewinn in Höhe des geschätzten Ausgleichsanspruchs (hier 500 DM), der Wert des Unterhaltsverzichts auf 2.400 DM festzusetzen. 3. Wird unstreitiger Unterhalt tituliert, so beträgt der Streitwert nur 1/10 des normalen Wertes. 4. Vermögen in Form einer ausstehenden Forderung ist bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erst dann zu berücksichtigen, wenn der Geldbetrag der armen Partei tatsächlich zugeflossen ist. 5. Gibt es gegen die Hauptsacheentscheidung (hier eine einstweilige Anordnung) kein Rechtsmittel, dann ist auch die Prozeßkostenhilfeentscheidung diesen Verfahrensgegenstand betreffend nicht anfechtbar.

Tenor

In Abänderung des Beschlusses vom 17. Juli 1984 wird der Streitwert für das Verbundverfahren unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde auf 17.364,20 DM festgesetzt.