OLG Oldenburg - Urteil vom 05.04.1994
12 UF 177/93
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2, § 1577 Abs. 1, § 1578 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 453
OLGReport-Oldenburg 1994, 294

OLG Oldenburg - Urteil vom 05.04.1994 (12 UF 177/93) - DRsp Nr. 1995/7685

OLG Oldenburg, Urteil vom 05.04.1994 - Aktenzeichen 12 UF 177/93

DRsp Nr. 1995/7685

1. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte, der nachehelichen Unterhalt geltend macht (hier Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB), ist verpflichtet, im zufließende Kapitalbeträge (hier aus der Veräußerung des gemeinsamen Hauses) möglichst ertragreich anzulegen. 2. Ausgaben des Berechtigten, die aus dem Kapitalbetrag getätigt werden, sind in angemessener Form zu berücksichtigen, soweit es sich nicht um Positionen handelt, die aus dem laufenden Unterhalt hätten gedeckt werden müssen (hier Miete und Mietnebenkosten). .