OLG Celle - Beschluß vom 09.03.1994
17 UF 192/93
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; BetrAVG § 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1463

OLG Celle - Beschluß vom 09.03.1994 (17 UF 192/93) - DRsp Nr. 1995/2412

OLG Celle, Beschluß vom 09.03.1994 - Aktenzeichen 17 UF 192/93

DRsp Nr. 1995/2412

»1. Der unverfallbare Teil der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gegenüber der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG ist nicht nach § 2 BetrAVG, sondern gem. den Versicherungsbedingungen der Kasse nach verschiedenen Wartezeiten gestaffelt zu ermitteln. 2. Eine nach Ende der Ehezeit erfüllte längere Wartezeit bleibt im Rahmen der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich bei der Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft außer Betracht. 3. Die Anrechte auf Beihilfe der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes sind weder im Anwartschaftsstadium noch im Leistungsstadium voll dynamisch.« Änderungen im Wert einer Versorgung, die sich nach Ehezeitende aufgrund von Änderungen der maßgebenden Versorgungsordnung ergeben, sind im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ; BetrAVG § 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1463