OLG Oldenburg - Beschluß vom 05.10.1994
12 UF 76/94
Normen:
BGB § 1587o;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 744
OLGReport-Oldenburg 1995, 12

OLG Oldenburg - Beschluß vom 05.10.1994 (12 UF 76/94) - DRsp Nr. 1995/7588

OLG Oldenburg, Beschluß vom 05.10.1994 - Aktenzeichen 12 UF 76/94

DRsp Nr. 1995/7588

1. Der Versorgungsausgleich kann (hier zu Lasten des berechtigten Ehemannes) jedenfalls dann völlig ausgeschlossen werden, wenn die Ehefrau trotz der Betreuung eines dreijährigen Kindes auf nachehelichen Unterhalt verzichtet und der Ehemann in der fünfeinhalbjährigen Ehe selbst Anwartschaften in Höhe von 306,43 DM (Ehefrau: 613,07 DM) erworben hat, die zusammen mit den vorehelichen Anwartschaften eine ausreichende eigenständige Altersversorgung gewährleisten (oberhalb des Sozialhilfeniveaus). 2. Entgegen des Wortlautes des § 1587o Abs. 2 S. 4 BGB ist sogar ein entschädigungsloser Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen, wenn beide Ehegatten während der Ehe durchgängig gearbeitet, jeweils eine ausreichende eigenständige Versorgung erworben und die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten erfüllt haben.

Normenkette:

BGB § 1587o;
Fundstellen
FamRZ 1995, 744