OLG Dresden - Beschluß vom 01.10.1997
20 WF 354/97
Normen:
GKG § 65 Abs. 7 S. 1 Nr. 3, 4 ; ZPO § 114, § 253 Abs. 1, § 323 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 566

OLG Dresden - Beschluß vom 01.10.1997 (20 WF 354/97) - DRsp Nr. 1998/16646

OLG Dresden, Beschluß vom 01.10.1997 - Aktenzeichen 20 WF 354/97

DRsp Nr. 1998/16646

1. Die Abänderung eines Unterhaltsurteils ist nach § 323 Abs. 3 ZPO nur zulässig für die Zeit nach Erhebung der Klage. Dies setzt nach § 253 Abs. 1 ZPO die Zustellung der Klageschrift voraus. 2. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes und der für den Abänderungskläger gegebenen Möglichkeit, nach § 65 Abs. 7 S. 1 Nr. 3, 4 GKG eine Klagezustellung vor der Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe zu erreichen, besteht keine Notwendigkeit, von dem Erfordernis der Klagezustellung abzusehen und eine Abänderung schon ab Zugang des Prozeßkostenhilfeantrags zuzulassen.

Normenkette:

GKG § 65 Abs. 7 S. 1 Nr. 3, 4 ; ZPO § 114, § 253 Abs. 1, § 323 Abs. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 566