OLG Bamberg - Beschluß vom 18.12.1996 (SA-F 26/96) - DRsp Nr. 1998/7392
OLG Bamberg, Beschluß vom 18.12.1996 - Aktenzeichen SA-F 26/96
DRsp Nr. 1998/7392
1. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit kommt dann in Betracht, wenn ein gegenständlich vernünftiger Grund vorhanden ist, der der ablehnenden Partei von ihrem Standpunkt aus Anlaß zu der Befürchtung geben kann, der Richter werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Dabei muß es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Gesuchstellers scheiden aus.
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