LG Oldenburg - Beschluß vom 05.12.1994
8 T 1200/94
Normen:
BGB § 1835, § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 230
Rpfleger 1995, 355

LG Oldenburg - Beschluß vom 05.12.1994 (8 T 1200/94) - DRsp Nr. 1995/6845

LG Oldenburg, Beschluß vom 05.12.1994 - Aktenzeichen 8 T 1200/94

DRsp Nr. 1995/6845

1. Die Anerkennung als Berufsbetreuer und damit der Zugang zu einem Beruf muß von objektiven Maßstäben abhängig sein und nicht bei der Bestellung als Betreuer von der subjektiven richterlichen Willensbildung im Einzelfall bestimmt werden. 2. Die Beurteilung der Berufsmäßigkeit als Betreuer allein durch das Abstellen auf die Anzahl der übertragenen Betreuungen als einzigem objektivem Maßstab ist nicht überzeugend, da der jeweils unterschiedliche Aufwand der einzelnen Betreuung unberücksichtigt bleibt.