KG - Beschluß vom 10.09.1992
1 W XX B 3114/92
Normen:
FGG § 19, § 27 ;
Fundstellen:
BtPrax 1993, 33

KG - Beschluß vom 10.09.1992 (1 W XX B 3114/92) - DRsp Nr. 1995/2596

KG, Beschluß vom 10.09.1992 - Aktenzeichen 1 W XX B 3114/92

DRsp Nr. 1995/2596

1. Die Anordnung des Amtsgerichts betreffend eine öffentlich-rechtliche Unterbringung verliert ihre Wirkung und wird von selbst gegenstandslos mit dem Ablauf der in ihr bestimmten Unterbringungsdauer. Durch Wegfall der Hauptsache wird eine gegen diese eingelegte sofortige Beschwerde dann unzulässig. 2. Für das weitere Begehren der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung fehlt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jedenfalls dann eine gesetzliche Grundlage, wenn die Freiheitsentziehung auf einer richterlichen Entscheidung beruht. 3. Beschränkt der Beschwerdeführer nach Erledigung der Hauptsache seine Beschwerde nicht auf den Kostenpunkt, ist sie in vollem Umfang als unzulässig zu verwerfen.

Normenkette:

FGG § 19, § 27 ;

Hinweise: