OLG Hamm - Urteil vom 23.09.1997 (7 UF 106/97) - DRsp Nr. 1998/16679
OLG Hamm, Urteil vom 23.09.1997 - Aktenzeichen 7 UF 106/97
DRsp Nr. 1998/16679
1. Die Anwendung der Tatbestände des § 1579 Nr. 2, 4 BGB setzt schuldhaftes Verhalten des Unterhaltsberechtigten und demnach dessen Schuldfähigkeit voraus.
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