BSG - Urteil vom 14.02.1990
1 RA 11/89
Normen:
AVG § 83e; RVO § 1304e; SGB I § 23 Abs. 1 Nr. 1 ; VersorgAusglHärteG § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
BSGE 66, 198
SozR 3-5795 § 4 Nr. 2

BSG - Urteil vom 14.02.1990 (1 RA 11/89) - DRsp Nr. 1998/18996

BSG, Urteil vom 14.02.1990 - Aktenzeichen 1 RA 11/89

DRsp Nr. 1998/18996

1. Die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten in der Zeit ab 1.1.1983 zu einer auf den übertragenen Rentenanwartschaften beruhenden Rente gezahlten Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung der Rentner zählen zu den Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht.

Normenkette:

AVG § 83e; RVO § 1304e; SGB I § 23 Abs. 1 Nr. 1 ; VersorgAusglHärteG § 4 Abs. 2;

Gründe:

I. Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Rückgängigmachung einer aufgrund eines Versorgungsausgleichs vorgenommenen Kürzung seines Altersruhegeldes.

Durch Urteil des Amtsgerichts (Familiengericht -FamG-) Frankfurt am Main vom 30. August 1979 wurde die Ehe des Klägers rechtskräftig geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde im Hinblick auf das seinerzeit noch ausstehende und sodann am 28. Februar 1980 ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs (BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1) abgetrennt.

Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 8. April 1982 für die Zeit ab 1. Mai 1982 Altersruhegeld wegen Vollendung des 63. Lebensjahres.