OLG Hamburg - Urteil vom 28.01.1992 (2 Ss 124/91) - DRsp Nr. 1994/10050
OLG Hamburg, Urteil vom 28.01.1992 - Aktenzeichen 2 Ss 124/91
DRsp Nr. 1994/10050
1. Die Einsehbarkeit eines Ladengeschäftes setzt nicht voraus, daß auch die pornographischen bzw. indizierten Schriften von draußen wahrgenommen werden können.2. Ein Angebot wird i.S.d. §§ 184 Abs. 1 Nr. 3 aStGB, 3 Abs. 1 Nr. 3, 21 Abs. 1 Nr. 3GjS "einem anderen" auch dann unterbreitet, wenn es nicht gegenüber einer konkret zu bezeichnenden Person abgegeben wird; zur Individualisierbarkeit der Angebotsadressaten reicht es aus, daß sich das Angebot an die das Ladengeschäft betretenden Mietinteressenten richtet.