SchlHOLG - Beschluß vom 29.12.1993
2 W 163/93
Normen:
FGG § 70b, § 70h, § 69f Abs. 1 ; SchlHPsychKG § 8;
Fundstellen:
BtPrax 1994, 62
FamRZ 1994, 781

SchlHOLG - Beschluß vom 29.12.1993 (2 W 163/93) - DRsp Nr. 1995/2016

SchlHOLG, Beschluß vom 29.12.1993 - Aktenzeichen 2 W 163/93

DRsp Nr. 1995/2016

1. Die Entlassung eines Betroffenen nach Ablauf eines Unterbringungszeitraumes erledigt das Verfahren. 2. Eine zu diesem Zeitpunkt anhängige Beschwerde bleibt zulässig, wenn sie auf die Kosten beschränkt wird. 3. Bei Unterbringungsmaßnahmen ist dem Betroffenen in aller Regel ein Verfahrenspfleger gemäß § 70b Abs. 1 FGGzu bestellen. 4. Auch bei einer Unterbringung im Wege einer einstweiligen Anordnung ist der Betroffene grundsätzlich vorher anzuhören. 5. Das Beschwerdegericht darf seine Entscheidung nicht ohne erneute Anhörung des Betroffenen fällen, wenn das Erstgericht ohne vorherige Anhörung entschieden hat und die Umstände sowie die Tatsachenfeststellungen nicht konkret genug sind, eine Selbstgefährdung des Betroffenen anzunehmen.