BSG - Urteil vom 08.08.1990
11 RAr 79/88
Normen:
BSHG § 11, § 90, § 122, § 140 ; RVO § 1531 ; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1, § 104 Abs. 2, § 107 ; SGG § 141 ;
Fundstellen:
FEVS 41, 255
FamRZ 1991, 561, 564
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 69
NJW 1991, 380
SozR 3-1300 § 104 Nr. 3

BSG - Urteil vom 08.08.1990 (11 RAr 79/88) - DRsp Nr. 1994/6934

BSG, Urteil vom 08.08.1990 - Aktenzeichen 11 RAr 79/88

DRsp Nr. 1994/6934

1. Die Entscheidung, daß kein auszuzahlender Betrag verbleibt, wird durch die Rechtskraft eines Grundurteils nicht gehindert. 2. Bei einem Anspruch des Berechtigten auf Arbeitslosenhilfe hat der Sozialhilfeträger gegen den vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträger einen Erstattungsanspruch wegen seiner Leistungen an den Berechtigten, dessen im Haushalt lebenden Ehegatten und minderjährige Kinder. Dabei stehen Leistungen an den Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft den Leistungen an einen Ehegatten gleich.

Normenkette:

BSHG § 11, § 90, § 122, § 140 ; RVO § 1531 ; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1, § 104 Abs. 2, § 107 ; SGG § 141 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob dem Kläger nachträglich bewilligte Arbeitslosenhilfe (Alhi) teilweise an ihn selbst auszuzahlen ist oder in voller Höhe an die Beigeladenen zu erstatten war.