AG Mölln - Beschluß vom 03.11.1994
XVII L 15
Normen:
BGB § 1896, § 1902 ; GG Art. 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 188

AG Mölln - Beschluß vom 03.11.1994 (XVII L 15) - DRsp Nr. 1995/2604

AG Mölln, Beschluß vom 03.11.1994 - Aktenzeichen XVII L 15

DRsp Nr. 1995/2604

1. Die Entscheidung, Teile des eigenen Körpers nach dem Ableben als Organspende zur Verfügung zu stellen, ist höchstpersönlicher Natur. 2. Diese Nähe zum Kern der Persönlichkeit rechtfertigt eine den höchstpersönlichen Rechtsgeschäften wie Eheschließung oder Errichtung eines Testamentes vergleichbare Behandlung der Organspende, jedenfalls solange, wie kein unabweisbares, höherrangiges Bedürfnis nach einer entgegengesetzten Regelung zu bejahen ist, Art. 1 Abs. 1 GG. 3. Deshalb ist eine Betreuungsanordnung, dem Betreuer die Erklärung zu gestatten, dem Betreuten dürften nach seinem Tode Organe zu Transplantationszwecken entnommen werden, unzulässig.

Normenkette:

BGB § 1896, § 1902 ; GG Art. 1 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 188