OLG Hamm - Beschluß vom 28.12.1995 (15 W 408/95) - DRsp Nr. 1997/660
OLG Hamm, Beschluß vom 28.12.1995 - Aktenzeichen 15 W 408/95
DRsp Nr. 1997/660
»1. Die Entscheidung über die Festsetzung der Auslagen des Betreuungsvereins für einen Vereinsbetreuer nach § 1835 Abs. 1, 4 BGB und über die Festsetzung seiner Vergütung nach § 1836 Abs. 2 Satz 1, Satz 4 BGB aus der Staatskasse ist nach § 16 Abs. 2ZSEG auch dann nicht mit der weiteren Beschwerde anfechtbar, wenn als Vorfrage in dem Festsetzungsverfahren darüber zu befinden ist, ob der Betreute mittellos ist.2. Trotz der gegenteiligen Ansicht des OLG Köln (RPfleger 1994, 417) besteht gesetzlich keine Möglichkeit, die Sache nach § 28 Abs. 2FGG dem BGH zur Entscheidung vorzulegen, weil das Rechtsmittelverfahren für das im Festsetzungsverfahren entsprechend anwendbare Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in § 16 Abs. 2ZSEG, der keine Vorlage an ein oberes Bundesgericht vorsieht, abschließend geregelt ist.«