OLG Hamm - Beschluß vom 24.11.1994
23 W 110/94
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3, 4, § 1915 Abs. 1 ; BRAGO § 98 Abs. 1, 27 Abs. 1, § 112 ; FGG § 67 Abs. 1, § 70b; ZSEG § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 486

OLG Hamm - Beschluß vom 24.11.1994 (23 W 110/94) - DRsp Nr. 1995/6800

OLG Hamm, Beschluß vom 24.11.1994 - Aktenzeichen 23 W 110/94

DRsp Nr. 1995/6800

1. Die Festsetzung der Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers erfolgt nach den §§ 1835 Abs. 3, 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB im Verfahren nach § 16 ZSEG, wobei die Höhe der Vergütung allerdings auch hier entsprechend § 112 BRAGO bemessen werden kann. 2 Nach § 16 ZSEG ist für die Vergütungsfestsetzung das Gericht zuständig, das den Verfahrenspfleger hinzugezogen hat. 3 Dabei entscheidet grundsätzlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Dies kann auch der Rechtspfleger sein, § 27 Abs. 1 RPflG. Nur wenn ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung gestellt ist, hat die Festsetzung durch das Gericht in richterlicher Besetzung zu erfolgen. Ein solcher Antrag ist allerdings nicht schon im bloßen Entschädigungsantrag zu sehen. 4. Diese Grundsätze gelten auch, wenn über den Festsetzungsantrag in direkter Anwendung des § 112 BRAGO zu entscheiden wäre, §§ 112 Abs. 4, Abs. 5, 98 Abs. 1 .