OLG Brandenburg - Beschluß vom 05.10.1994
9 WF 124/94
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)327i
FamRZ 1995, 807

OLG Brandenburg - Beschluß vom 05.10.1994 (9 WF 124/94) - DRsp Nr. 1995/7596

OLG Brandenburg, Beschluß vom 05.10.1994 - Aktenzeichen 9 WF 124/94

DRsp Nr. 1995/7596

1. Die gesetzliche Regelung über eine mögliche Scheidung der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Ausnahmebestimmung, die eine festzustellende unzumutbare Härte im Fortbestehen des Ehebandes, in dem Weiter-miteinander-verheiratet-sein erfordert. Dabei sind strenge Anforderungen zu stellen. 2. Bei der Bewertung von Handlungen, die grundsätzlich geeignet sind, das Begehren nach einer sofortigen Scheidung wegen unzumutbarer Härte zu stützen, kommt es nicht auf das subjektive Unzumutbarkeitsempfinden des verletzten Ehegatten an; vielmehr ist zu fragen, ob ein besonnener Dritter bei ruhiger Abwägung aller Umstände auf das Verhalten des anderen Ehegatten mit einem Scheidungsantrag reagieren würde. 3. Beruht das Fehlverhalten eines Ehegatten auf dem Ausbruch einer psychischen Erkrankung, so liegt regelmäßig keine Unzumutbarkeit gemäß § 1565 Abs. 2 BGB vor, da aus dem Verhalten nicht der Schluß auf eine feindliche Willensrichtung gezogen werden kann, sondern es vielmehr als unglückliche, schicksalhafte Entwicklung zu verstehen ist.