BFH - Urteil vom 05.06.1997
III R 19/96
Normen:
EStG § 33c Abs. 1, 4;
Fundstellen:
BFHE 183, 418
DB 1997, 2103
NJWE-FER 1997, 284
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 05.06.1997 (III R 19/96) - DRsp Nr. 1997/9758

BFH, Urteil vom 05.06.1997 - Aktenzeichen III R 19/96

DRsp Nr. 1997/9758

»1. Die Gewährung eines Pauschbetrages für Kinderbetreuungskosten setzt nicht die Prüfung voraus, daß dem Steuerpflichtigen nach den Umständen notwendige und angemessene Aufwendungen für die Betreuung seines Kindes entstehen konnten. 2. Der (dann hälftige) Pauschbetrag ist einem Alleinstehenden, der mit dem anderen Elternteil seines Kindes in einem Haushalt zusammenlebt, auch dann zu gewähren, wenn dieser an der Betreuung des Kindes nicht durch eine Erwerbstätigkeit gehindert ist.«

Normenkette:

EStG § 33c Abs. 1, 4;

Gründe:

Der alleinstehende Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist erwerbstätig und hat eine im Januar des Streitjahres (1988) geborene Tochter. Er begehrt die Berücksichtigung des halben Pauschbetrages in Höhe von 240 DM für Kinderbetreuungskosten nach § 33c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hat den Pauschbetrag nicht berücksichtigt, weil der Kläger mit der Mutter seiner Tochter in einem Haushalt zusammenlebe und die Mutter nicht erwerbstätig sei.