OLG Karlsruhe - Beschluß vom 23.09.1994
11 Wx 23/94
Normen:
BGB § 1748 Abs. 1 S. 1; FGG § 55c, § 50b;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1012

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 23.09.1994 (11 Wx 23/94) - DRsp Nr. 1995/6871

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 23.09.1994 - Aktenzeichen 11 Wx 23/94

DRsp Nr. 1995/6871

1. Die grundsätzliche Verpflichtung zur persönlichen Anhörung des anzunehmenden Kindes nach den §§ 55c, 50b FGG gilt auch für das sogenannte Zwischenverfahren nach § 1748 BGB zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils. 2. Bei der Prüfung der Frage im Rahmen des Zwischenverfahrens zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteiles, ob das " Unterlassen der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde " (§ 1748 Abs. 1 Satz 1 BGB), kann nicht außer acht gelassen werden, wie sich die Situation des Kindes tatsächlich darstellen würde, gelangte es in die persönliche Obhut der Kindesmutter zurück.

Normenkette:

BGB § 1748 Abs. 1 S. 1; FGG § 55c, § 50b;
Fundstellen
FamRZ 1995, 1012