LG Stendal - Beschluß vom 04.11.1994
22 T 227/94
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2, 3, § 1836 Abs. 2 S. 1, 2, 3, § 1835 Abs. 4, § 1908e; EinigungsV Art. 1 ; EinigungsV Art. 8 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 507
NJ 1995, 208
RAnB 1995, 9

LG Stendal - Beschluß vom 04.11.1994 (22 T 227/94) - DRsp Nr. 1995/6801

LG Stendal, Beschluß vom 04.11.1994 - Aktenzeichen 22 T 227/94

DRsp Nr. 1995/6801

1. Die in § 1836 Abs. 2 BGB geregelte, nach Stundensätzen der ZSEG zu bemessende Vergütung steht dem Vereinsbetreuer gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB nur dann ausschließlich zu, wenn die Voraussetzungen des § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB nicht vorliegen. 2. Ist der Betroffene vermögend, so eröffnet § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Vormundschaftsgericht das Ermessen, zu Lasten des Vermögens des Betroffenen auch eine höhere als die in § 1836 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB geregelte Vergütung zu bewilligen. 3. Diese angemessene Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB kann auch nach den Kriterien des § 1836 Abs. 2 Satz 2 und 3 ermittelt werden. Sie unterliegt nicht der grundsätzlich zwingend gebotenen Kürzung um 20 % nach dem EinigVtrGesetz.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 S. 2, 3, § 1836 Abs. 2 S. 1, 2, 3, § 1835 Abs. 4, § 1908e; EinigungsV Art. 1 ; EinigungsV Art. 8 ;

Sachverhalt:

Die Betroffene ist 84 Jahre alt und leidet an senilem Marasmus, an Sehstörungen und einer cerebralen Insuffizienz mit Schwindelanfällen und kurzzeitiger Verwirrtheit. Mit Beschluß vom 13.4.1993 bestellte das Vormundschaftsgericht anstelle des Betreuungsvereins einen Betreuer, der Mitarbeiter des Antragstellers ist.